Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Chat-Operatoren auf dem Portal ntb.agency

Aufgrund Ihrer Registrierung für einen Arbeitsplatz bei ntb.agency schließen Sie einen Vertrag mit:
Agentur NTB, mit Firmenanschrift in Herstallstraße 33, 63739 Aschaffenburg, Deutschland, („NTB“) 

als selbständiger Auftragnehmer („selbstständiger Auftragnehmer“).

Einzeln jeweils eine „Partei” und/oder gemeinsam die „Parteien“, 

ERWÄGUNGSGRÜNDE:

* Der selbstständige Auftragnehmer und NTB kooperieren bei mehreren Geschäftsaktivitäten, und der selbstständige Auftragnehmer erbringt gegenüber NTB mehrere kommerzielle Dienstleistungen.

* Die Parteien möchten sicherstellen, dass die Geschäftsinformationen von NTB nicht gegenüber Dritten und/oder der Öffentlichkeit offengelegt werden, es sei denn, dass NTB zu dieser Offenlegung von Informationen seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat.

DIE PARTEIEN VEREINBAREN FOLGENDES:

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen legt NTB (der „Informationsgeber“) dem selbstständigen Auftragnehmer (der „Informationsempfänger“) vertrauliche Informationen vor (wie nachfolgend definiert). In diesem Zusammenhang vereinbaren die Parteien Folgendes.

1. „Vertrauliche Informationen“ umfassen (i) die Existenz und den Inhalt dieses Vertrags und die Existenz und den Inhalt der Sitzungen oder sonstiger Schriftwechsel zwischen dem Informationsgeber und dem Informationsempfänger zu kommerziellen Dienstleistungen und (ii) sämtliche Informationen gleich welcher Art, die dem Informationsempfänger oder verbundenen Personen (wie nachfolgend definiert) im Rahmen der kommerziellen Dienstleistungen bereitgestellt werden, unabhängig von der Tatsache, ob dies mündlich oder schriftlich, auf einer CD oder elektronisch oder im Rahmen von Besuchen in den Geschäftsräumen erfolgt und unabhängig von jeder Art und Weise, in der diese Art von Informationen gespeichert oder aufbewahrt werden können. 


2. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) gleich aus welchem Grund öffentlich gemacht wurden oder öffentlich bekannt sind, und zwar nicht durch ein Versäumnis des Informationsempfängers oder einer nahestehenden Person derselben, die den Verpflichtungen dieses Vertrags unterliegt oder die (ii) dem Informationsempfänger von einer anderen Person als dem Informationsgeber oder dessen Beratern offen gelegt werden, unter der Bedingung, dass es dieser jeweiligen Person nicht untersagt ist, diese Informationen aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Informationsgeber oder einer anderen Partei offenzulegen oder die (iii) unabhängig vom Informationsempfänger erhalten oder entwickelt wurden, ohne hierbei seine Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrags zu verletzen.

3. Der Informationsempfänger (i) muss die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln, (ii) muss sicherstellen, dass die vertraulichen Informationen gewissenhaft geschützt werden und dass (iii) die vertraulichen Informationen für keinen anderen Zweck außer im Zusammenhang mit den kommerziellen Dienstleistungen genutzt werden, (iv) darf über die vertraulichen Informationen nicht mit einer anderen Person als seinen verbundenen Personen sprechen und dies ausschließlich in dem Umfang, der für die Transaktion erforderlich ist.

4. Der Informationsempfänger muss jede Person, der vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, vollumfänglich über die Verpflichtungen des Informationsempfängers gemäß diesem Vertrag informieren, und der Informationsempfänger muss sicherstellen, dass diese Personen angehalten werden, die genannten Verpflichtungen einzuhalten, so als ob sie eine Partei zu diesem Vertrag wären. Dem Informationsempfänger ist es nicht gestattet, vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen als seinen verbundenen Personen offenzulegen, außer in solchen Fällen, in denen eine vorherige, schriftliche Zustimmung vom Informationsgeber eingeholt wurde. 

5. Wenn der Informationsempfänger aufgefordert wird, vertrauliche Informationen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften, Bestimmungen einer Aufsichtsbehörde oder Börse oder aufgrund eines Beschlusses einer Justiz-, Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde offenzulegen, muss der Informationsempfänger (in dem gesetzlich zulässigen Umfang) (i) den Informationsgeber über alle Umstände der Offenlegung und der offenzulegenden Informationen informieren, (ii) Gespräche mit dem Informationsgeber über mögliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Offenlegung führen, und er muss solche Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise von diesem verlangt werden können, (iii) von der Stelle, die eine Offenlegung verlangt, eine Zusicherung zur Geheimhaltung dieser Informationen einholen, (iv) sich nach besten Kräften bemühen, Identität des Informationsgebers nicht offenzulegen und (v) sich über die Formulierung der Offenlegung im Voraus mit dem Informationsgeber einigen, wenn die Offenlegung in Form einer öffentlichen Erklärung erfolgt.

6. Wenn es dem Informationsempfänger rechtlich nicht gestattet ist, den Informationsgeber vor Offenlegung der vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 5 dieses Vertrags zu informieren, muss der Informationsempfänger (sofern dies gesetzlich zulässig ist) den Informationsgeber unverzüglich nach der Offenlegung über alle Umstände hinsichtlich der Offenlegung und der offen gelegten Informationen informieren.

7. Nach Aufforderung durch den Informationsgeber muss der Informationsempfänger (i) alle Originaldokumente und Kopien mit vertraulichen Informationen an den Informationsgeber zurückgeben oder diese vernichten (ausgenommen Analysen, Studien, Zusammenfassungen und sonstige Materialien, die aus den vertraulichen Informationen abgeleitet wurden), (ii) alle Originaldokumente und Kopien mit Analysen, Studien, Zusammenfassungen und sonstigen Materialien, die aus den vertraulichen Informationen abgeleitet wurden, vernichten und (iii) dauerhaft alle vertraulichen Informationen von allen Computern, Laufwerken oder sonstigen Geräten löschen (sofern möglich), auf denen die vertraulichen Informationen gespeichert wurden.

8. Die in diesem Vertrag genannten Bedingungen bleiben für einen unbegrenzten Zeitraum uneingeschränkt in Kraft.

9. Falls der Informationsempfänger eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, haftet er unverzüglich, ohne dass hierfür eine weitere Handlung oder Formalität nötig wäre, gegenüber dem Informationsgeber für eine unmittelbar fällige und zahlbare Strafe in Höhe von 5.000,- EUR (fünftausend EURO) für jeden dieser Verstöße, mit einem Höchstbetrag von 20.000,- EUR (zwanzigtausend EURO) sowie für eine periodische Strafzahlung in Höhe von 2.000,- EUR (zweitausend EURO) für jeden Tag, an dem dieser Verstoß anhält, ohne dass der Informationsgeber einen Verlust oder Schaden nachweisen muss und ohne Einschränkung des Rechts des Informationsgebers, zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen, sofern hierfür Gründe vorliegen. 

10. Dieser Vertrag kann nur schriftlich in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

11. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit aller anderen Bestimmungen dieses Vertrags. Diese ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt oder gilt als durch diese ersetzt, die als rechtsgültig und durchsetzbar angesehen wird, und deren Auslegung dem Umfang der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. 

12. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind dem zuständigen Gericht in Aschaffenburg vorzulegen.

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